Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden von uns ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftragsgebers werden von uns nicht akzeptiert und somit nicht Bestandteil der Vertragsgrundlage, auch nicht, wenn der Auftraggeber unter seinen Bedingungen bestellt und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, diese wird zusätzlich dem Auftraggeber berechnet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen des Vertragsgegenstandes auf Veranlassung des Auftraggebers, werden dem Auftraggeber berechnet, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Proofs, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes IX zum Urheberrecht gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungs- betrag. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung vom Auftraggeber verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen, im übrigen sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder entstehen nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder eine Sicherheit nach unserer Entscheidung zu verlangen. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug – unabhängig, ob bezüglich Haupt- wie Nebenforderungen einschl. Verzugszinsen und Verzugskosten – sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit diesem Besteller verpflichtet.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, machen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB, falls der Auftraggeber kein Verbraucher ist, in Höhe von mindestens 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB geltend. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Dies gilt nicht, falls der Besteller Verbraucher ist.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadenersatz. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge unverzüglich nach Kenntnis bei dem Auftragnehmer eintrifft. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitungen von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Verbraucher.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung, d.h. zum Rücktritt bezüglich der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber objektiv ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sie sind vertragsgemäß. Das Gleiche gilt für geringfügige Abweichungen im Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt und der Auftragnehmer seine Rechte gegen den Zulieferanten des Auftragnehmers durchsetzen kann. Der Auftragnehmer haftet jedoch wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage sind produktionsbedingt und zulässig und vom Auftraggeber zu akzeptieren. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
8. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung, bei fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger, natürlicher Einflüsse. Dies gilt insbesondere auch bei vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an gelieferten Waren, die durch den Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß und ohne unsere vorherige, schriftliche Genehmigung, vorgenommen worden sind
9. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, und innerhalb von 1 Jahr nach Gefahrübergang, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Factoring
1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
2. Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle übrigen bestehenden Forderungen sofort fällig.
3. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
4. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere von uns erstellte Daten, Filme, Repros, Proofs und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftrag- nehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ein- schließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.